Fragen und Antworten rund um Corona und Ihrem Urlaub

Die Ausgangsbeschränkung wurde schon am 06. Mai in eine Kontaktbeschränkung umgewandelt. Die bedeutet mehr Freiheit aber auch mehr Verantwortung für den Einzelnen.

Die Lockerungen wurden jedoch mit dem Hinweis verkündet, die Infektionszahlen immer im Auge zu behalten um ggf. Anpassungen vorzunehmen. Außerdem kann es zu regionalen Unterschieden kommen.
Gemeinsam können wir alles daran setzen die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und somit die Schwächsten in unserer Gesellschaft zu schützen und unser Gesundheitssystem zu unterstützen.
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team von FeWo-Verwaltung Zentsch

Bayerns Kabinett hat heute weitere Lockerungen in der Corona-Krise beschlossen. Die Regelungen gelten ab dem 8. Juli.

 https://www.berchtesgaden.de/corona

Seen-Schifffahrt:

Bei Ausflugs-Schifffahrten kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“.

 

Veranstaltungen mit doppelt so vielen Teilnehmern

Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes wird in Bayern 

  • auf 200 Personen im Freien 
  • 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. 

Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.

 

Freizeiteinrichtungen

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (z.B. Indoor-Spielplätze, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält. Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.

Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

 

Corona-Arbeitsschutz in Bädern/Hotels – Information der DEHOGA
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat eine Handlungshilfe herausgegeben, wie das Corona-Infektionsrisiko in Bäderbetrieben minimiert werden kann. Außerdem wurde ein branchenspezifisches Muster zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Die Information beschreibt den Arbeitsschutz in allen Bäderbetrieben, auch z.B. in Hotelschwimmbädern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eventuelle Beschränkungen und Auflagen in den bayerischen Corona-Rechtsverordnungen Vorrang haben.

Die Informationen finden Sie im Anhang.

 

Daten-Fakten:

  • Die Einreise-Quarantäneverordnung wird über den 13. Juli 2020 hinaus um weitere zwei Wochen verlängert.

 

  • Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt bis zum 19. Juli 2020.

Bayerns Kabinett hat heute weitere Lockerungen in der Corona-Krise beschlossen. Die Regelungen gelten ab dem 8. Juli.

 https://www.berchtesgaden.de/corona

Seen-Schifffahrt:

Bei Ausflugs-Schifffahrten kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“.

 

Veranstaltungen mit doppelt so vielen Teilnehmern

Die bislang geltende Personenbeschränkung für Veranstaltungen für ein nicht beliebiges Publikum, darunter insbesondere für private Feierlichkeiten (zum Beispiel Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) und nichtöffentliche Versammlungen (etwa Tagungen) sowie für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes wird in Bayern 

  • auf 200 Personen im Freien 
  • 100 Personen in geschlossenen Räumen angehoben. 

Diese Beschränkung der Teilnehmerzahl gilt auch, wenn die Veranstaltung in gastronomischen Betrieben stattfinden.

 

Freizeiteinrichtungen

Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (z.B. Indoor-Spielplätze, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält. Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.

Die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

 

Corona-Arbeitsschutz in Bädern/Hotels – Information der DEHOGA
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hat eine Handlungshilfe herausgegeben, wie das Corona-Infektionsrisiko in Bäderbetrieben minimiert werden kann. Außerdem wurde ein branchenspezifisches Muster zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung entwickelt. Die Information beschreibt den Arbeitsschutz in allen Bäderbetrieben, auch z.B. in Hotelschwimmbädern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eventuelle Beschränkungen und Auflagen in den bayerischen Corona-Rechtsverordnungen Vorrang haben.

Die Informationen finden Sie im Anhang.

 

Daten-Fakten:

  • Die Einreise-Quarantäneverordnung wird über den 13. Juli 2020 hinaus um weitere zwei Wochen verlängert.

 

  • Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt bis zum 19. Juli 2020.

Maskenpflicht

Maskenpflicht in Bayern

Es besteht eine eingeschränkte „Maskenpflicht“ (Mund-Nasen-Bedeckung). Diese bezieht sich auf die Benutzung des Öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) und das Betreten von Geschäften. Daneben können spezifische Pflichten zum Tragen einer Maske bestehen.
Die sog. "Maskenpflicht" gilt bis auf Weiteres für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen in Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr sowie in Einkaufszentren (einschließlich der Kundenpassagen) und für Verkaufsstellen auf Märkten. 

Wir bitten Sie, auch im Urlaub in Schönau/Berchtesgaden stets einen Mund/Nasenschutz bei sich zu tragen und diesen beispielsweise auch beim Besuch der Tourist-Information zu nutzen.
Kann ich bei Ihnen  Mund-Nasen-Bedeckungen erwerben?

Mund-Nasen-Bedeckungen und Masken kann man in vielen Schönauer Geschäften erwerben.
Müssen meine Kinder auch einen Mund/Nasenschutz Maske tragen?

Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.

Hygiene-Regeln - gültig für alle Gastgeber 

ab 30. Mai 2020 

  •  Bei Übernachtungen sind die geltenden Kontaktbeschränkungen einzuhalten. Das bedeutet: Eine gemeinsame Wohnung oder ein Zimmer beziehen nur Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner. Gruppenübernachtungen sind derzeit nicht möglich. 
  • Jede Wohneinheit verfügt über eine eigene Sanitäreinheit (kein Gemeinschaftsbad am Gang!) 
  • Beim Check-in werden Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen auf das Notwendigste reduziert. 
  • Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen in allen Räumlichkeiten, also auch in sanitären Einrichtungen, beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. Dies gilt für Gäste und Personal. Personen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt, (Angehörige eines Haushalts, Lebenspartner) müssen die Abstandsregel nicht befolgen. 
  • In allen gemeinschaftlich genutzten Bereichen haben Personal und Gäste Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Davon ausgenommen ist der Außenbereich. 
  • Die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards sind konsequent einzuhalten. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer hat in Abwesenheit der Gäste zu erfolgen. 
  • Der Einsatz von Gegenständen, die von mehreren Gästen benutzt werden, ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung oder Auswechslung erfolgt. 
  • Die Betreiber haben insbesondere für gemeinschaftlich genutzte Bereiche ein Lüftungs- und Reinigungskonzept zu erstellen. Die Einrichtungen müssen über ein Parkplatzkonzept verfügen. 
  • Die Nutzung von betriebseigenen Schwimmbädern, Saunen, Wellness- und Fitnessbereichen ist derzeit untersagt. 

Buchung und Stornierung

Was passiert, wenn aufgrund der Pandemie eine erneute Reisebeschränkung ausgerufen wird?

Es gelten die Stornierungsregelung Deutscher Tourismusverband

Ich habe eine Reise gebucht, bin aber unsicher, ob ich fahren möchte. Welche Möglichkeiten habe ich?

Bitte kontaktieren Sie uns. Ohne Reisewarnung gelten unsere Miet- und Stornobedingungen

Gastronomie

Derzeit arbeiten die Gastronomiebetriebe an der Erarbeitung und Umsetzung von Schutz- und Hyginekonzepten.


Welche Regeln gelten bei Wiedereröffnung für Besuche in den Lokalen?

Derzeit arbeiten Betriebe und Verbände an Sicherheits- und Hygienekonzepten für die Wiedereröffnung. Bekannt ist bereits:

• In Speiselokalen gilt Mundschuztpflicht, d.h. auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette und beim Verlassen des Lokals muss eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Am Tisch selbst nicht.
• Begrenzung von Gästezahlen
• Sicherstellung von Abstand

Einkaufen & Dienstleistungen

Haben die Geschäfte in Schönau/Berchtesgaden geöffnet?

Ja, die Geschäfte  haben wieder geöffnet. Verpflichtend ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Außerdem darf pro 20qm² nur ein Kunde ein Geschäft betreten.


Haben Fußpflege- und Kosmetikstudios und Friseure geöffnet?

Ja, Fußpflege- und Kosmetikstudios, sowie Friseure haben mit Auflagen, Schutz- und Hyginekonzepten wieder geöffnet. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.